Wann müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben ?

Eine weit verbreitete aber falsche Meinung ist, dass die Renten steuerfrei sind und Rentner deshalb auch keine Steuererklärung abzugeben haben.

Es ist zwar richtig, dass nach wie vor die meisten Rentner keine Steuererklärung abgeben müssen, aber dennoch hat sich dies durch das Alterseinkünftegesetz ab 1.1.2005 grundlegend geändert. Die Folge ist, dass wesentlich mehr Rentner als vor diesem Zeitpunkt tatsächlich zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind.

Nachfolgend deshalb einige grundsätzliche Hinweise zur Besteuerung von Renten:
  1. Renten sind immer schon steuerpflichtig gewesen und wenn zusätzliche Einkünfte vorliegen, ist auch eine Steuererklärung abzugeben.
  2. Dabei ist aber nicht die gesamte Bruttorente steuerpflichtig, sondern nur ein Anteil davon wird der Besteuerung unterworfen.
  3. Vor dem 1.1.2005 wurde der steuerpflichtige Teil als „Ertragsanteil“ ermittelt, abhängig vom vollendeten Lebensalter bei Rentenbeginn. So wurde z. B. bei jemandem, der mit 65 Jahren in Rente ging, nur ein Anteil von 27 % der Bruttorente bei der Einkommensteuererklärung angesetzt.
  4. Ab dem 1.1.2005 wurde diese vom Lebensalter abhängige Ermittlung des steuerpflichtigen Teils der Rente auf das Jahrgangsprinzip umgestellt, d.h. bei allen Rentnern, die im gleichen Jahr in Rente gehen, werden die Renten mit einem einheitlichen Prozentsatz bei der Einkommensteuererklärung angesetzt. Z.B. bei Rentenbeginn im Jahr 2006 mit 50 %, bei Rentenbeginn in 2008 mit 54 % und bei einem Rentenbeginn in 2040 dann letztlich mit 100 %.
  5. Bei allen „Altrenten“, d.h. Renten, die bereits vor dem 1.1.2005 begannen, werden einheitlich 50 % der Bruttorente in der Einkommensteuererklärung angesetzt, gleichgültig welcher individuelle Prozentsatz bisher galt.
  6. Die gesetzliche Erhöhung der Rente wird allerdings mit 100 % versteuert, da der steuerfreie Teil der Rente immer gleich bleibt und von der Jahres- rente abgezogen wird.
Die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung hängt jedoch nicht nur von der Höhe des steuerpflichtigen Anteils der Renten ab, sondern von verschiedenen zusätzlichen individuellen Merkmalen:
  • Familienstand (verheiratet, verwitwet)
  • andere Einkunftsarten
    • wie Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden usw.),
    • vermietete Wohnung / Haus,
    • Versorgungsbezüge ( Betriebspension, Betriebsrenten)
Aber auch wenn eine grundsätzliche Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, heißt das noch lange nicht, dass auch eine Einkommensteuer festgesetzt wird. So können bei einer Veranlagung vielfache Steuerermäßigungen berücksichtigt werden, d.h. die individuellen steuerlichen Merkmale, wie
  • Versicherungsaufwendungen (Krankenkasse, Unfallversicherung usw.)
  • Spenden
  • außergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten, Medikamente),
  • Pauschbeträge bei vorhandenen Körperbehinderungen,
  • Haushaltshilfen,
  • Heimaufenthalt,
  • Reparaturen am/im Haus bzw. an/in der Wohnung.
Soweit ausschließlich Renten bezogen werden, können Sie ganz ruhig bleiben, wenn die Summe Ihrer Bruttorenten bei Ledigen/Verwitweten im Jahr unter 19.000 € und bei Verheirateten unter 38.000 € bleibt – immer vorausgesetzt, Sie haben keine weiteren Einkünfte

Und bei der Betrachtung Ihrer Bruttorenten sollten Sie beachten, dass Ihre Rentenversicherung – gleichgültig ob gesetzliche oder private Versicherung – das Finanzamt über die im Jahr bezahlten Rentenbeträge elektronisch informiert (wie bei Arbeitnehmern mit der Lohnsteuerbescheinigung, dies gilt übrigens auch für Bezieher von Betriebsrenten/Betriebspensionen/Versorgungsbezüge und wie die Banken über die Erträgnisaufstellungen aus Konten und Depots).

Das Finanzamt weiß somit bereits viel über Ihre Einnahmen. – aber es muss sich deshalb noch lange keine Steuernachzahlung ergeben. Gerade im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften aus dem für das Alter angesparten Kapitalvermögen (Sparbuch, Pfandbriefe, Aktien usw.) ergibt sich oft das Gegenteil, nämlich eine Erstattung von damit zusammenhängenden und von den Geldinstituten einbehaltenen Zinsabschlagssteuern, weil sowohl der Sparerfreibetrag als auch ein Altersentlastungsbetrag berücksichtig werden und im Zusammenhang mit der jeweiligen Steuertabelle – in der Grundtabelle (Ledige, Verwitwete) 7.560 € und bei Zusammenveranlagung (Verheiratete) 14.555 € ohnehin steuerfrei verbleiben. Dies bleibt auch bei der ab 1.1.2009 geltenden Zinsabgeltungssteuer so.

Sie sehen: Eine steuerliche Beratung kann sich durchaus lohnen.

Damit dies nicht zu teuer wird, gibt es die Lohnsteuerhilfevereine, die im Rahmen einer Mitgliedschaft und mit einem sozial gestaffelten Jahresbeitrag nicht nur die steuerliche Beratung übernehmen sondern auch die Abgabe der Steuererklärung und die Überprüfung der Steuerbescheide, alles im Rahmen ihrer Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz.

Für einen Mitgliedsbeitrag von 55 € bis 300 € - durchschnittlich 115 € ,- abhängig von den Einnahmen der verschiedenen Einkunftsarten - werden alle damit alle zusammenhängenden Arbeiten erledigt.


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